Satzung

Die Fassung vom Dezember 2007 mit der Ergänzung vom 24.04.2009

beim Amtsgericht eingetragen

Moränenſiedlung Portitz e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1)       Der Verein führt den Namen Moränensiedlung Portitz e.V. – nachfolgend Verein genannt – und hat seinen Sitz in 04349 Leipzig, Ortsteil Portitz.

(2)       Er ist im Amtsgericht Leipzig unter der Nummer 540 beim Vereinsregister eingetragen. Als Mitglied im Verband WOHNEIGENTUM Sachsen e.V. führt er die Vereinsregistriernummer 05/012.

(3)       Der Verein betrachtet sich als Rechtsnachfolger der Sparte Moränensiedlung Portitz im VKSK.

(4)       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)       Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen sind Aufwendungen, welche für gemeinnützige Zwecke anfallen.

(3)       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, und durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)       Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Tätigkeiten innerhalb des Vereins sind ehrenamtlich und erfolgen selbständig, sowie parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 3 Vereinszweck und deren Verwirklichung

(1)       Der Verein dient dem Gemeinwohl, indem er sich in jeder zweckdienlichen Weise für die Förderung und Erhaltung des Familienheimes, des Gartens und sich für alle damit zusammenhängenden Angelegenheiten einsetzt.

Er fördert den Schutz von Ehe und Familie durch die Unterstützung bei der Schaffung und Erhaltung eines familiengerechten und gesunden Lebensraumes für jedermann, auch für die Mehrgenerationsfamilie.

(2)       Der Verein unterstützt und fördert die Anliegen der Mitglieder bei der Gestaltung, Nutzung und Werterhaltung der eigenen Siedlergrundstücke und des selbst genutzten Wohneigentums, sowie das Interesse für Pflege und Schutz der natürlichen Umwelt, der Landschaft und der ökologischen Gestaltung der Siedlung. Das sind z.B.: Gartenbau, Vogel- und Pflanzenschutz, Kleintierzucht und – haltung. Dazu gehört auch energiebewusstes Modernisieren durch Aus- und Umbau der Eigenheime.

(3)       Im Rahmen seiner Möglichkeiten führt der Verein dazu Fach- und Verbraucherberatungen, sowie praktische Unterweisungen, durch.

(4)       Der Verein fördert bei seinen Zielen den Gedanken der Nachbarschaftshilfe und unterstützt die Freizeitgestaltung der Jugend, ihre Erziehung zur Naturverbundenheit, sowieden sparsamen Umgang mit Energie.

(5)       Zur Umsetzung der Absätze 1 bis 4 werden enge Kontakte zu Behörden, Abgeordneten und umliegenden Vereinen und Verbänden aufgebaut und gepflegt.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)       Dem Verein gehören ordentliche Mitglieder an.

(2)       Die ordentliche Mitgliedschaft können Eigentümer von selbst genutztem Eigentum, Interessierte und alle diejenigen Personen erlangen, die die Ziele und Aufgaben des Vereins durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen. Mitglied kann jeder Bürger werden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.

(3)       Die Aufnahme als Mitglied im Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

(4)       Die Mitgliedschaft wird nach Aushändigung des Mitgliedsausweises, der Vereinssatzung und deren schriftlicher Anerkennung wirksam. Die Aufnahme als Mitglied kann nur zu Beginn eines neuen Quartals im Jahr erfolgen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)       Jedes Mitglied ist berechtigt,
– sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen,
– an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und
– im Rahmen dieser Veranstaltungen die vereinseigenen Einrichtungen und     Gegenstände zu nutzen.

(2)       Jedes Mitglied ist verpflichtet,
– diese Satzung einzuhalten,
– nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins zu betätigen,
– Beschlüsse des Vereins anzuerkennen, aktiv für deren Erfüllung zu wirken und
– Mitgliedsbeiträge entsprechend den Beschlüssen des Vereins selbstständig, mindestens aber innerhalb eines Monats nach Aufforderung, zu entrichten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)       Die Mitgliedschaft endet durch

– schriftlicher Austrittserklärung,

– Ausschluss,

– Tod.

(2)       Der Austritt erfolgt in der Regel mit einer Frist von drei Monaten zum 31.6. oder 31.12. eines Jahres.

(3)       Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

a) die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten schuldhaft oder vorsätzlich verletzt und trotz schriftlicher Abmahnung nicht ändert,

b) durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt,

c) im Geschäftsjahr mehr als sechs Monate mit der Zahlung von Beiträgen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung und persönlicher Aussprache im Vorstand nicht innerhalb von einem Monat seinen Verpflichtungen nachkommt.

(4)       Einen Antrag zum Ausschluss kann jedes ordentliche Mitglied des Vereins stellen. Dem Mitglied muss Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

a) Vor der Behandlung des Ausschlusses in der Mitgliederversammlung ist im Vorstand das Mitglied anzuhören. Das Ergebnis und der Vorstandsentscheid ist spätestens mit der Einladung und Tagesordnung zur Mitgliederversammlung nachweislich an das Mitglied zu übergeben.

b) Der Beschluss der Mitgliederversammlung über einen Ausschluss ist endgültig. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich auszuhändigen. Ein Nachweis ist zu führen.

(5)       Mit der Beendigung der Mitgliedschaft (§ 6 Abs. 1) enden Rechte und Pflichten des Mitgliedes, die sich aus dieser Satzung ergeben. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen. Eine anteilige Rückerstattung von Beiträgen erfolgt nicht.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a) die ordentliche Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) die Revisionskommission.

§ 8 Der Vereinsvorstand und dessen Aufgaben

(1)       Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:
a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Schriftführer,

d) dem Haupt-Kassierer und

e) einem weiteren Mitglied.

Eine darüber hinausgehende Vorstandsmitgliederstärke wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2)       Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung in der Regel für 2 Jahre gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern.

(3)       Der Vorsitzende des Vereins oder sein Stellvertreter vertreten den Verein im Rechtsverkehr. Beide sind allein vertretungsberechtigt im Sinne § 26 BGB.

(4)       Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens 2 weitere Vorstandsmitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten.

(5)       Die Aufgaben des Vorstandes sind

a) die laufende Geschäftsführung des Vereins und

b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse.

Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können Kommissionen berufen werden.

§ 9 Die Mitgliederversammlung und deren Aufgaben

(1)       Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt.

(2)       Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung mit Nennung der Tagesordnung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

(3)       Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlussanträge kann offen, auf Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen.

(4)       Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Eine Abstimmung erfolgt mit Handzeichen, auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit dem Mitgliedsausweis.

(5)       Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen und Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.

(6)       Vertreter des Verbandes WOHNEIGENTUM e.V. (Kreisgruppe, Landesverband, Bundesverband) sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(7)       Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

a) die Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung;

b) die Wahl des Vorstandes;

c) die Wahl der Revisionskommission;

d) die Beschlussfassung über die Beitragsordnung;

e) Beschlussfassungen über Veränderungen des Vereins, seine Teil- bzw. seine Gesamtauflösung; Anträge aus der Mitte sind zuzulassen;

f) die jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, den Kassenbericht, den Bericht der Revisionskommission und die Entlastung des Vorstandes.

(8)       Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorstand zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

§ 10 Vereinsfinanzen/Mitgliedsbeiträge

(1)       Der Verein finanziert seine Verpflichtungen gegenüber dem Landesverband und seine Tätigkeit aus Beiträgen sowie Zuwendungen, Sammlungen, Spenden für gemeinnützige Zwecke.

(2)       Die Höhe und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge ist in der Beitragsordnung festgelegt und wird in der Mitgliederversammlung beschlossen. Diese gilt bis zu ihrer Außerkraftsetzung.

(3)       Der HauptKassierer verwaltet die Kasse und das Konto und führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.

(4)       Die Mitgliederversammlung hat eine Revisionskommission zu wählen, die mindestens aus 3 Personen besteht.

(5)       Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

(6)       Die von der Mitgliederversammlung gewählte Revisionskommission hat das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen und jederzeit Kontrollen der Kasse, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung durch die Revisionskommission vorzunehmen (Konto und Kasse, sowie Belegwesen). Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen beziehen sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Die Feststellungen sind zu beachten; über die Korrektur der Fehler ist Bericht zu erstatten.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1)       Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln nach § 9 Abs. 2 beschlossen werden.

(2)       Die Auflösung kann nur mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen einer nach § 9 Abs. 3 beschlussfähigen Mitgliederversammlung erfolgen.

(3)       Im Falle der Auflösung des Vereins bzw. bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verband WOHNEIGENTUM Sachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(4)       Das Protokoll über die Auflösung des Vereins ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher, Protokollbücher des Vorstandes usw.) dem Verband WOHNEIGENTUM Sachsen e.V. zur Aufbewahrung zu übergeben.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

(1)       Vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13.04.2007 beschlossen.

(2)       Die Satzung vom 20.03.1992 sowie die Satzungsänderung vom 05.02.1993 treten damit außer Kraft.

(3)       Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 13.04.2007 mit ihrer 1. Änderung vom 07.12.2007 und der 2. Änderung vom 24.04.2009.

Die Satzung ist beim Amtsgericht Leipzig im Amtsregister eingetragen.

 

Beitragsordnung

DES SIEDLERVEREIN

MORÄNENSIEDLUNG PORTITZ E.V.

In der Fassung vom 17.04.2015

gemäß § 10 Abs.2 der Vereinssatzung vom 13.04.2007

1)    Der Mitgliedsbeitrag wird halbjährlich für das laufende Halbjahr entrichtet. Der Jahresbeitrag beläuft sich auf 53,00 Euro und damit der Halbjahresbeitrag auf 26,50 Euro für Mitglieder. Einlieger bezahlen 49,40 Euro Jahresbeitrag und halbjahresweise 24,70 Euro.

2)    Mitglieder, die den Beitrag oder andere finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Geschäftsjahr über sechs Monate nicht entrichtet haben, werden durch den Vorstand schriftlich gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung und persönlicher Aussprache mit dem Vorstand wird der Mitgliederversammlung ein Ausschluss vorgeschlagen (§ 6 Abs. 3 und 4 der Satzung).

3)    Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge für die Zeit der Notlage gestundet werden. Hierüber ist bei Vorliegen eines Antrages durch den Vorstand ein Beschluss zu fassen.

4)    Für die Beitragsentrichtung werden durch den Vorstand Kassierer berufen, die in ihren vom Vorstand festgelegten Bereichen die Beiträge nachweislich kassieren und beim Haupt-Kassierer des Vereins abrechnen.

5)    Eine Überweisung von Mitgliedsbeiträgen auf das Vereinskonto gilt als Sonderregelung und bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

6)    Für bestimmte Vorhaben wie große Feste und Erhaltung bzw. Modernisierung des Vereinseigentums können auf Beschluss des Vorstandes und nach vorherigem Rundschreiben zweckgebundene Sammlungen durchgeführt werden.

 

Die Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 17.04.2015 beschlossen und in seiner Höhe (1) geändert [mit Wirkung ab 2015].